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Genossenschaftsanteile unterliegen der Abgeltungsteuer
Seit 2009 stellen sich Genossenschaftsanteile unattraktiver dar jedenfalls auf den ersten Blick. Die Abgeltungsteuer schlägt bei der Auszahlung der Dividende zu Buche und mindert den (Netto-)Ertrag nicht unbeträchtlich. Abgeführt werden Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% auf die (Brutto-)Dividende sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.
Dieses Szenario tritt ein, sofern kein Freistellungsauftrag bei der auszahlenden Stelle, der Genossenschaft, eingereicht wurde. Dieser war bislang in der Regel entbehrlich.
Neu ist, dass die Besonderheit, Ausschüttungen auf Genossenschaftsanteile bis zu einem Betrag von 100 jährlich von dem Verfahren auszunehmen, mit Beginn des Jahres 2009 entfallen ist. Grund ist die einschlägige Änderung des Jahressteuer-gesetzes 2009 (Art. 1 Nr. 26) vom 19.12.2008 (BGBl. I 2794), verbunden mit der Streichung des zuvor in §§ 43, 44 EStG befindlichen Ausnahmetatbestandes.
Entsprechend gilt es nun, auch Mitgliedschaften bei Genossenschaften in die private Steuerplanung hinsichtlich des zu verteilenden Freistellungsbetrages von der Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer einzubeziehen. Praktische Bedeutung haben in erster Linie Mitgliedschaften bei Volks- und Raiffeisenbanken, daneben auch Konsum- und Wohnungsbaugenossenschaften, bei denen künftig zur Vermeidung der Abführung von Abgeltungsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein Freistellungsauftrag in Höhe der geschätzten künftigen Bruttodividende einzureichen ist.
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